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Inventare

Aufnahme und Ausfertigung von Steuerinventaren in Todesfällen
(§ 210 ff Steuergesetzgebung des Kantons Aargau)

Es werden grundsätzlich Steuerinventare erstellt. In Ausnahmefällen, wo das Gesetz (Zivilgesetzbuch) dies vorsieht, können auch öffentliche- und Sicherungsinventare, d.h. also Erbschaftsinventare, erforderlich sein. Erbinnen/Erben und Erbenvertreterinnen/Erbenvertreter sind gebeten, sich über das Verfahren, für eine persönliche Orientierung mit der Abteilung Bestattungen/Nachlasse in Verbindung zu setzen.

Erbbescheinigungen und Erbenverzeichnisse können durch Berechtigte bei der Abteilung Bestattungen/Nachlasse unter Angabe des Verwendungszwecks mündlich, schriftlich oder über den Online-Schalter der Abteilung Bestattungen/Nachlasse bestellt werden.

Informationen zu den Erbschafts- und Schenkungssteuern.

Zur Abteilung Steuern.